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Information zu Übergangsregelungen vom Energieeffizienzgesetz (alt) zum „Energieeffizienzgesetz-NEU" (LINK)
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ACHTUNG - Die Informationen ab hier beziehen sich auf das "alte" Energieeffizienzgesetz! Die Republik Österreich setzt mit dem Bundes-Energieeffizienzgesetz die EU-Richtlinie 2012/27/EU um. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, bis 2020 den Energieverbrauch unionsweit zu senken. Der Energieendverbrauch und der CO2 Ausstoß sollen bis 2020 um 20 Prozent gesenkt und jeweils die Energieeffizienz sowie der Anteil an erneuerbaren Energien um 20 Prozent gesteigert werden.Ziele der Energieeffizienz im Detail
Ziele der Energieeffizienz im Detail
- Versorgungssicherheit verbessern
- Anteil von erneuerbaren Energieträgern am energetischen Endverbrauch erhöhen
- Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft vorantreiben
- Technologische Innovation beschleunigen
- Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie verbessern
- Nachfrage nach Atomenergie zurückdrängen
- Energiekosten für Haushalte senken und somit auch Energiearmut eindämmen
Das neu geschaffene Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bringt Energieeffizienz auf den Punkt:
Die beste Energie ist die, die nicht verbraucht wird – denn jeder Energieverbrauch ist mit Umwelteffekten und finanziellen Aufwendungen verbunden.
Lieferantenverpflichtung § 10
Ab wann ergibt sich eine Verpflichtung gemäß §10?
Sobald Energielieferanten in Österreich mehr als 25 GWh Energie an Endkunden entgeltlich ausliefern, sind diese im darauffolgenden Jahr dazu verpflichtet, Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen.Welche Verpflichtung resultiert daraus?
Gemessen an der im Vorjahr an Endkunden verkauften Energiemenge müssen Energieeffizienzmaßnahmen (Einsparungen) in Höhe von 0,6% erbracht werden. 40% dieser Maßnahmen sind in privaten Haushalten zu erbringen. Der Energielieferant braucht diese Einsparungen nicht zwingend im eigenen Unternehmen zu realisieren, sondern kann diese erforderliche Einsparung als Energieeffizienzmaßnahme auch bei Anderen umsetzen, oder zukaufen.Bis wann müssen Maßnahmen gemeldet werden?
Jeweils bis zum 14.02. des Folgejahres.Was bedeutet dies nun konkret für Ihr Unternehmen?
Kontaktieren Sie uns einfach, wir beraten Sie gerne!
§ 10. (Verfassungsbestimmung)(1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß §11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
(2) Gemäß Abs.1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß §20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
Das Energieeffizienzgesetz zum Download als PDF (Link)
Leitfaden für Energielieferanten als PDF zum Download (Link)